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Migrationsbericht 1999
Zu- und Abwanderung nach und aus Deutschland
Dezember 1999

Herausgeber:
Beauftragte der Bundesregierung für Ausländerfragen
11017 Berlin
Außenstelle Bonn
Postfach 14 02 80, 53107 Bonn




Spätaussiedler
Spätaussiedler sind deutsche Volkszugehörige im Sinne von Art. 116 Grundgesetz
aus den Staaten der ehemaligen Sowjetunion sowie anderer (meist
osteuropäischer) Staaten wie Polen und Rumänien. (12) Eine Besonderheit besteht
darin, dass der Spätaussiedlerzuzug kontingentiert ist: Seit 1993 darf das Bundesverwaltungsamt,
das zuständig für die Spätaussiedleraufnahme ist, nur so
viele Aufnahmebescheide erteilen, dass die Zahl der aufzunehmenden Personen
225.000 pro Jahr nicht überschreitet.(13)
Spätaussiedler müssen im Aufnahmeverfahren nachweisen, dass sie deutscher
Abstammung sind, ihre kulturelle, insbesondere sprachliche, deutsche
Prägung von den Eltern oder anderen Verwandten erhalten und sich in den
Herkunftsgebieten zum deutschen Volkstum bekannt haben. Spätaussiedler,
ihre Ehegatten und Kinder haben einen Anspruch auf Einbürgerung.(14) Bei
Ehegatten und Kindern gilt dies auch für Personen nichtdeutscher Abstammung
oder Prägung. Aufgrund der wachsenden Zahl interethnischer Ehen ist
mittlerweile ein beachtlicher Anteil der mitziehenden Familienmitglieder
nichtdeutscher Herkunft.(15)
Das Aufnahmeverfahren wird im wesentlichen vom Herkunftsgebiet aus
betrieben. Das Bundesverwaltungsamt erteilt nach Zustimmung des zu beteiligenden
Bundeslandes bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Aufnahmebescheid,
der - verbunden mit dem Visum - zur Einreise berechtigt. Die Aufnahmebescheide
sind nicht zeitlich befristet, der Anspruch auf Einreise verfällt
nicht. Die Eingereisten werden vom Bundesverwaltungsamt nach einer gesetzlich
festgelegten Quote auf die Bundesländer verteilt.
Die statistische Erfassung des Spätaussiedlerzugangs findet personenbezogen
beim Bundesverwaltungsamt statt. Spätaussiedler wollen grundsätzlich dauerhaft
in Deutschland bleiben.(16)


12) Weitere Länder sind: die Tschechoslowakei, Ungarn, Jugoslawien, Estland, Lettland, Littauen,
Bulgarien, Albanien und China.
13) Dies entspricht dem Durchschnitt der Zugänge in den Jahren 1991 und 1992. Im Entwurf des
Haushaltssanierungsgesetzes (Bundesrat-Drucksache 473/99) ist in Art. 9 vorgesehen, die Zahl der
jährlich aufzunehmenden Personen auf den tatsächlichen Zugang des Jahres 1998 zu begrenzen.
Dies sind 103.000 Personen.
14) Aufgrund der Reform des Staatsangehörigkeitsrechts werden Spätaussiedler künftig automatisch
die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben (vgl. §§ 7, 40a STAG (Staatsangehörigkeitsgesetz)).
15) Beim Bundesverwaltungsamt existieren keine Statistiken über nichtdeutsche Familienangehöri-ge
von Spätaussiedlern.
16) Konkrete Statistiken über Weiter- und Rückwanderung existieren nicht, weil Spätaussiedler als
Deutsche nicht gesondert erfasst werden.

Quelle: http://www.bundesauslaenderbeauftragte.de/publikationen/mbe.pdf