Migrationsbericht 1999
Zu- und Abwanderung nach
und aus Deutschland
Dezember 1999
Herausgeber:
Beauftragte der Bundesregierung für
Ausländerfragen
11017 Berlin
Außenstelle Bonn
Postfach 14 02 80, 53107 Bonn
Spätaussiedler
Spätaussiedler sind deutsche Volkszugehörige
im Sinne von Art.
116 Grundgesetz
aus den Staaten der ehemaligen Sowjetunion
sowie anderer (meist
osteuropäischer) Staaten wie Polen
und Rumänien. (12) Eine Besonderheit besteht
darin, dass der Spätaussiedlerzuzug
kontingentiert ist: Seit 1993 darf das Bundesverwaltungsamt,
das zuständig für die Spätaussiedleraufnahme
ist, nur so
viele Aufnahmebescheide erteilen, dass
die Zahl der aufzunehmenden Personen
225.000 pro Jahr nicht überschreitet.(13)
Spätaussiedler müssen im Aufnahmeverfahren
nachweisen, dass sie deutscher
Abstammung sind, ihre kulturelle, insbesondere
sprachliche, deutsche
Prägung von den Eltern oder anderen
Verwandten erhalten und sich in den
Herkunftsgebieten zum deutschen Volkstum
bekannt haben. Spätaussiedler,
ihre Ehegatten und Kinder haben einen
Anspruch auf Einbürgerung.(14) Bei
Ehegatten und Kindern gilt dies auch für
Personen nichtdeutscher Abstammung
oder Prägung. Aufgrund der wachsenden
Zahl interethnischer Ehen ist
mittlerweile ein beachtlicher Anteil der
mitziehenden Familienmitglieder
nichtdeutscher Herkunft.(15)
Das Aufnahmeverfahren wird im wesentlichen
vom Herkunftsgebiet aus
betrieben. Das Bundesverwaltungsamt erteilt
nach Zustimmung des zu beteiligenden
Bundeslandes bei Vorliegen der Voraussetzungen
einen Aufnahmebescheid,
der - verbunden mit dem Visum - zur Einreise
berechtigt. Die Aufnahmebescheide
sind nicht zeitlich befristet, der Anspruch
auf Einreise verfällt
nicht. Die Eingereisten werden vom Bundesverwaltungsamt
nach einer gesetzlich
festgelegten Quote auf die Bundesländer
verteilt.
Die statistische Erfassung des Spätaussiedlerzugangs
findet personenbezogen
beim Bundesverwaltungsamt statt. Spätaussiedler
wollen grundsätzlich dauerhaft
in Deutschland bleiben.(16)