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Integration ist wichtiger als Vermeidung der Mehrstaatigkeit.
Ab 1. Januar 2000 gilt ein neues Staatsangehörigkeitsrecht in Deutschland.
Das in den Grundzügen seit 1913 bestehende "Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz"
leitete die
Eigenschaft, Deutscher zu sein, von der Abstammung ab. Ausländer
konnten nur Deutsche werden, wenn sie
die eng formulierten Voraussetzungen der Einbürgerung erfüllten.
Die entscheidende Reform des neuen Staatsangehörigkeitsrechts ist
die Ergänzung des
Abstammungsprinzips um das Geburtsrecht. In Deutschland
geborene Kinder ausländischer Eltern, von
denen mindestens ein Elternteil seit wenigstens acht Jahren dauerhaft
und rechtmäßig in Deutschland lebt
und eine Aufenthaltsberechtigung oder seit mindestens drei Jahren eine
unbefristete Aufenthaltserlaubnis
hat, werden deutsche Staatsbürger.
Der Standesbeamte hat in Zusammenarbeit mit der Ausländerbehörde
die Voraussetzungen des Erwerbs der
deutschen Staatsangehörigkeit zu prüfen, ggf. zu dem Geburtseintrag
des Kindes einen Hinweis über den
Erwerb aufzunehmen und dies in der Mitteilung an die Meldebehörde
über die Geburt des Kindes zu
verlautbaren.
Auch die Kinder, die in den letzten zehn Jahren hier geboren wurden, können
auf Antrag ihrer Eltern Deutsche
werden.
Das neue Staatsangehörigkeitsrecht lässt die Mehrstaatigkeit
für
diese Kinder bis zur Volljährigkeit zu. Bis
dahin haben sie zwei Staatsangehörigkeiten.
Nach Erreichen der Volljährigkeit müssen sie sich bis zum 23.
Lebensjahr für eine Staatsangehörigkeit
entscheiden:
Erklären sie, dass sie die ausländische Staatsangehörigkeit
behalten wollen, verlieren sie die
deutsche. Gleiches gilt, wenn die Kinder bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres
gar keine Erklärung
abgeben.
Entscheiden sie sich für die deutsche Staatsangehörigkeit, so
müssen sie grundsätzlich bis zum 23.
Lebensjahr nachweisen, dass sie die andere Staatsangehörigkeit verloren
haben.
Ist eine Aufgabe der anderen Staatsangehörigkeit nicht möglich
oder zumutbar, kann Mehrstaatigkeit
hingenommen werden. Dann muss spätestens bis zum 21. Lebensjahr eine
Beibehaltungsgenehmigung beantragt worden sein, auch wenn zu diesem Zeitpunkt
noch nicht klar
ist, ob ein Verfahren zur Entlassung aus der anderen Staatsangehörigkeit
nicht doch noch erfolgreich
sein könnte.
Die jungen Menschen werden mit Volljährigkeit von den Behörden
über das Optionsmodell informiert.
Wer nicht durch Geburt Deutsche oder Deutscher geworden ist, hat die Möglichkeit
zur Einbürgerung. Für
diejenigen, die diese Voraussetzungen erfüllen, wird die Aufenthaltsfrist
für die Anspruchseinbürgerung von
15 auf 8 Jahre verkürzt.
Grundsätzlich wird von einbürgerungswilligen Ausländern
die Aufgabe ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit
verlangt. Die Entlassung aus der zweiten Staatsangehörigkeit ist jedoch
manchmal schwierig oder nicht
möglich, z.B. wenn der andere Staat unüberwindbare Hürden
errichtet. In Härtefällen wird daher
Mehrstaatigkeit hingenommen. Denn Integration ist wichtiger als die Vermeidung
der Mehrstaatigkeit.
Quelle: http://www.bmi.bund.de/themen/index.html
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